Satzung GTEV „Die lustigen Wildenwarter“ Wildenwart

 

§ 1

Der Gebirgstrachtenerhaltungsverein „Die lustigen Wildenwarter“ wurde im Jahre 1903 gegründet. Er ist im Vereinsregister beim Registergericht in Rosenheim eingetragen.

Der Vereinssitz des GTEV „Die lustigen Wildenwarter“ e.V. ist Wildenwart.

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977.

 

§ 3

Der Zweck des Vereins ist es, überliefertes Brauchtum zu erhalten und zu fördern. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch Pflege der heimatgebundenen Tracht, sowie des heimatgebundenen Volkstanz und Musikwesens durch die zugehörigen Maßnahmen, sowie durch volkstümliche Theateraufführungen.

Der Verein ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

  1. Das Vereinsjahr endet am zweiten Sonntag im Oktober und beginnt am darauf folgenden Montag.

  2. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31.Dezember.

 

§ 5

Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den 1.Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder bei groben Vergehen gegen geltendes Recht.

Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

Diese entscheidet dann mit einer 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können - auf Vorschlag des Vorstandes - durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 6

Die Vereinsorgane sind:

  1. die Vorstandschaft

  2. der Vereinsausschuß

  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 7

Die Vorstandschaft besteht aus dem

1.Vorstand

bis zu zwei Stellvertretern

1.Schriftführer

1.Kassier

Der 1. Vorstand und seine Stellvertreter vertreten den Verein jeweils gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Diese sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Die Vorstandschaft ist auf die Dauer von jeweils zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 30 Tagen ein neues Vorstandschaftsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Sie ist in allen ihren Handlungen der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Vorstandschaftssitzungen werden durch den 1.Vorstand mündlich oder schriftlich einberufen. Eine Vorstandschaftssitzung muss innerhalb von acht Tagen einberufen werden, wenn zwei Mitglieder der Vorstandschaft dies verlangen. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefasst, es wird offen abgestimmt. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

 

§ 8

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. der Vorstandschaft

  2. dem Ehrenvorstand (falls vorhanden)

  3. dem 2.Kassier

  4. dem 2.Schriftführer

  5. dem 1.Vorplattler

  6. dem 2.Vorplattler

  7. dem 1.Fähnrich

  8. dem 2.Fähnrich

  9. dem 1.Jugendleiter

  10. dem 2.Jugendleiter

  11. dem Theaterleiter

  12. der Dirndlvertreterin

  13. der Frauenvertreterin

  14. dem Zeugwart

  15. dem 1.Beisitzer

  16. dem 2.Beisitzer

 

Für alle Mitglieder des Vereinsausschusses können bei Bedarf weitere Stellvertreter durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden; sie führen die numerische Bezeichnung, z.B. 3.Kassier, 2.Jugendleiter etc. Sie gehören dem Vereinsausschuss an und sind während ihrer Amtszeit voll stimmberechtigt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit muss die Stelle nicht in allen fällen wieder besetzt werden. Über die Notwendigkeit der erneuten Besetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Weitere Vereinsausschussmitglieder können bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Vorstandschaft. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 5 und § 9 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandschaftssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen in der Sitzung zu. Der Vereinsausschuss muss mindestens zweimal im Geschäftsjahr durch den 1.Vorstand schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vereinsausschuss muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden wenn fünf Mitglieder des Vereinsausschusses (ohne Vorstandschaftsmitglieder) dies verlangen. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt. Es wird offen abgestimmt. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

 

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16.Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt insbesondere über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, die Entlastung und Wahl der Ausschussmitglieder, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Ausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlich zuständigen Presse (OVB Rosenheim) mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sie muss die einzelnen Tagesordnungspunkte aufführen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung bei einem Vorstandschaftsmitglied eingereicht werden. Anträge, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, gelten als Dringlichkeitsanträge und können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn 1/3 der Stimmberechtigten zustimmt. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Sie sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn fünf Stimmberechtigte dies verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit relativer Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stehen mehr als zwei Bewerber für ein amt zur Wahl, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist bei der nächsten Mitgliederversammlung aufzulegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses durch den 1.Vorstand schriftlich innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.

 

§ 10

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist für das folgende Geschäftsjahr am 1.Januar fällig. Über die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind eine Bringschuld.

 

§ 11

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von mindestens 28 Tagen schriftlich durch den 1.Vorstand einzuladen. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die Geschäfte abzuwickeln haben.

 

§ 12

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung innerhalb der Gemeinde Frasdorf (Freiwillige Feuerwehr Wildenwart) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.